Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bau-/ Handwerker- und Reparaturleistungen von Wirmachensschee.

Inhalt:

A. Allgemeine Regelungen

§ 1      Geltungsbereich

§ 2      Vertragsschluss / Kostenvoranschläge

§ 3      Gewerbliche Schutzrechte

§ 4      Angaben über Ware, Maß und Gewicht

§ 5      Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Abtretung

§ 6      Liefer- und Leistungszeit, Haftung bei Verzug

§ 7      Mängelgewährleistung

§ 8      Haftung für sonstige Pflichtverletzungen, Schadensersatz

§ 9      Begrenzung des Haftungsausschlusses, Haftungsbegrenzung

§ 10     Ersatz vergeblicher Aufwendungen

§ 11      Eigentumsvorbehalt

§ 12      Verjährung

§ 13      Kaufmännischer Gerichtsstand, Rechtswahl

B. Besondere Bedingungen für Kauf- und Werklieferungsverträge

§ 1       Lieferung, Gefahrübergang

§ 2      Gewährleisungsansprüche als Händler

C. Besondere Regelungen für Werk-/Bau- und Reparaturleistungen

§ 1      Vertragsinhalt

§ 2      Anwendung der VOB Teil B DIN 1961 bei Bauleistungen

§ 3      Sonstige Bauleistungen, Reparaturleistungen

§ 4      Abschlagszahlungen, Sicherheiten

§ 5      Behördliche Genehmigungen, sonstige Bescheinigungen

§ 6      Behinderung der Bau- oder Reparaturleistung durch den Kunden

§ 7      Kündigung des Bau- oder Reparaturauftrags vor Fertigstellung

  1. Allgemeine Regelungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Firma Wirmachensschee (Zusammengesetzt durch die beiden Einzelunternehmer Martin Zimmerer und Thomas Schmidbauer), Sonnenläng 5, 82041 Furth – kurz „Firma WMS“ genannt und ihren Vertragspartnern. Die Vertragssprache ist Deutsch. Aufträge (auch geänderte oder zusätzliche Leistungen sowie Nachtragsaufträge) werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen druchgeführt. Die vorliegenden Bedingungen haben in jedem Fall Vorrang, auch wenn entgegenstehende Bedingungen des Kunden nicht ausdrücklich abgelehnt worden sind.
  2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
  3. Abweichende mündliche Nebenvereinbarungen bestehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht. Die Wirksamkeit von nach Vertragsschluss individuell getroffenen mündlichen Absprachen bleibt unberührt.

§ 2 Vertragsschluss / Kostenvoranschläge

  1. Unsere Kostenvoranschläge (Angebote) stellen kein bindendes Angebot an den Kunden dar. Sie sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet, stets freibleibend.
  2. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn das Angebot des Kunden von uns durch eine schriftliche Erklärung angenommen wird, spätestens jedoch mit dem Beginn der Ausführung des Auftrags, oder wenn wir (Firma WMS) ein ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnetes Angebot unterbreiten und dieses Angebot ohne Einschränkungen und Änderungen von dem Kunden angenommen wird.
  3. Der bindende Antrag erfolgt seitens des Kunden durch Auftragserteilung/Bestellung/Bestätigung es Angebotes in schriftlicher, telefonischer, elektronischer oder sonstiger Form. Der Kunde hält sich für die Dauer von 4 Wochen – beginnend mit dem Eingang des Angebotes – an sein Angebot gebunden.

 

§ 3 Gewerbliche Schutzrechte

  1. Zeichnungen, Pläne und Unterlagen, die dem Kostenvoranschlag oder Angebot beigefügt sind, dienen nur dem persönlichen Gebrauch des Empfängers. Ohne unsere ausdrückliche Genehmigung dürfen sie weder vervielfältigt (auch nicht auszugsweise) noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Im Missbrauchsfalle werden wir (Firma WMS) die Kosten zur Erstellung der Unterlagen an den Vertragspartner weiter berechnen. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines höheren Schadens Betrages bleibt hiervon unberührt. Dem Kunden steht es frei im Einzelfall nachzuweisen, dass uns lediglich ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

§ 4 Angaben über Waren, Maß und Gewicht

  1. Jegliche Angaben über unsere Waren und Leistungen (insbesondere technische Daten, Maße, Leistungs- und Verbrauchsdaten sowie die Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien u.a.) sind nur ungefähr und annähernd, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.

 

§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Abtretung

  1. Alle Preise verstehen sich bei Verträgen mit Verbrauchern inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Verträgen mit Unternehmern gelten die Preise netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Der Kunde ist zur Aufrechnung und/oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche aus gleichem Vertragsverhältnis herrühren. Beruht die Gegenforderung nicht auf demselben Vertragsverhältnis, so kann der Kunde lediglich aufrechnen, wenn die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt sind, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind.
  3. Die Abtretung von Forderungen ist unzulässig, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist.
  4. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Leistungs- bzw. Liefertermin mehr als 3 Monate vergangen sind und die Preisänderung auf eine aktuelle Kostensteigerung zurückzuführen ist, welche wir (Firma WMS)nicht zu vertreten haben. Eine Kostensteigerung liegt vor, wenn sich bis zur Leistung bzw. Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die Vertriebskosten erhöhen. Dasselbe gilt, wenn sich Zölle erhöhen bzw. ein Zoll eingeführt wird oder sich Kostenänderungen aufgrund von Preiserhöhungen von Vorlieferanten ergeben. Wir (Firma WMS) sind in diesen Fällen berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.

§ 6 Liefer- und Leistungszeit, Haftung bei Verzug

  1. Leistungs- und Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden, sind unverbindliche Angaben. Sie gelten nur annäherungsweise und beschreiben den voraussichtlichen Leistungs-/ Liefertermin. Die Leistungs-/ Lieferzeit beginnt erst dann zu laufen, wenn der Kunde die seinerseits geschuldeten Mitwirkungshandlungen ordnungsgemäß und vollständig erbracht hat.
  2. Erhalten wir (Firma WMS) aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Lieferanten trotz ordnungsgemäßer Eindeckung entweder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir (Firma WMS) unseren Kunden rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir (Firma WMS) berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung heraus zuschieben, soweit wir (Firma WMS) unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich: Streik, Aussperrung, Pandemien (vgl. Covid 19) behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung um mehr als einen Monat, so sind sowohl wir (Firma WMS) als auch der Kunde – unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche – berechtigt, hinsichtlich der von den Lieferstörungen betroffenen Menge bzw. Leistungen vom Vertrag zurückzutreten. Zum Rücktritt vom gesamten Vertrag ist der Kunde berechtigt, wenn ihm die Annahme einer Teillieferung unzumutbar ist.
  3. Schadensersatzansprüche aus Liefer- und Leistungsverzug sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen oder auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Wesentlich sind diejenigen Vertragspflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf.

 

§ 7 Mängelgewährleistung

Soweit in diesen Geschäftsbedingungen oder dem Vertrag keine abweichende oder zusätzliche Regelung getroffen wird, gilt:

  1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche mit der Einschränkung, dass wir (Firma WMS) bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (siehe § 6 Ziff. 3) nur für den nach Art des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden haften.
  2. Handelt der Kunde als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so gilt: Schadensersatzansprüche gegen uns wegen Rechts- und Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen oder auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten (siehe § 6 Ziff. 3) beruhen.

§ 8 Haftung für sonstige Pflichtverletzungen, Schadensersatz

  1. Schadensersatzansprüche gegen uns wegen der Verletzung einer außervertraglichen Pflicht oder wegen Verschuldens bei oder im Vorfeld des Vertragsschlusses sowie aus sonstigen Rechts- gründen, insbesondere der Verletzung allgemeiner Rücksichtnahme-pflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) oder sonstiger Vertragspflichten (§ 280 Abs. 1 BGB) sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen oder auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (siehe § 6 Ziff. 3) beruhen.

 

§ 9 Begrenzung des Haftungsausschlusses, Haftungsbegrenzung

  1. Der unter den §6, §7 und §8 normierte Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit gilt nicht für Schäden, welche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (siehe § 6 Ziff. 3) herrühren oder Garantien sowie Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz betreffen. Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir (Firma WMS)allerdings nur für den nach Art des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.

 

§ 10 Ersatz vergeblicher Aufwendungen

  1. Der Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB ist dann und insoweit ausgeschlossen, als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nicht besteht bzw. wirksam gemacht wurde.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

  1. Der gelieferte bzw. eingebaute Gegenstand (insbesondere gelieferte Baustoffe) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, haben wir (Firma WMS) nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Dies umfasst die Befugnis, bereits eingebaute Gegenstände wieder auszubauen, soweit die Gegenstände nicht wesentlicher Bestandteil einer Sache oder eines Grundstücks geworden sind, und zu diesem Zweck Räumlichkeiten/Grundstücke des Kunden zu betreten. Nehmen wir (Firma WMS) die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt in diesem Falle vorbehalten.
  2. Wir (Firma WMS) sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
  3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir (Firma WMS) unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

§ 12 Verjährung

  1. Sofern der Kunde als Verbraucher handelt, verjähren seine Ansprüche wegen Mängeln beim Kauf gebrauchter Sachen in einem Jahr ab Übergabe der verkauften Sache an ihn. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  2. Die Verkürzung der Verjährungsfrist (Ziffern 1 und 2) gilt nicht, soweit wir (Firma WMS) für Schäden haften, die aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten herrühren, auf arglistig verschwiegene Mängel beruhen oder Garantien sowie Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz betreffen. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt auch dann nicht, wenn es sich um einen Fall des Lieferregresses (§§478, 479 BGB) handelt oder die Kaufsache ein Bauwerk ist oder sie entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat sowie bei einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht (§§ 438 Abs. 1Nr.2,634aAbs.1Nr.2BGB).
  3. Sofern der Kunde als Unternehmer handelt, verjähren seine Ansprüche auf Gewährleistung und Schadensersatz ein Jahr ab Ablieferung der Ware bei ihm bzw. ab der Abnahme des Werkes.

§ 13 Kaufmännischer Gerichtsstand, Rechtswahl

  1. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Verträgen ist im kaufmännischen Verkehr unser Firmensitz in München. Wir (Firma WMS) sind jedoch berechtigt, im kaufmännischen Verkehr auch am für den Kunden zuständigen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem Recht zuständig sein kann.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder die Vereinbarungen eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesen Fällen, die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt

 

B. Besondere Bedingungen für Kauf- und Werkslieferungsverträge

§ 1 Lieferung, Gefahrenübergang

  1. Handelt der Kunde als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so geht das Risiko der zufälligen Beschädigung oder des Verlusts der Ware wie folgt auf ihn über:                 

a. soweit die Ware nicht in unseren Geschäftsräumen übergeben wird: zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Transporteur oder, wenn der Kunde sich im Annahmeverzug befindet, zu dem Zeitpunkt, zu dem wir (Firma WMS) die Übergabe in verzugsbegründender Weise anbieten;               b. soweit die Ware in unseren Geschäftsräumen übergeben wird, zu dem Zeitpunkt, zu dem wir (Firma WMS) den Kunden darüber informieren, dass die Ware zur Abholung bereitsteht.

  1. Handelt der Kunde als Verbraucher, so gelten die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrenübergang uneingeschränkt.
  2. Wir (Firma WMS) sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

 

§ 2 Gewährleistungsansprüche als Händler

  1. Handelt der Kunde nicht als Verbraucher, so hat er die Vertragsgemäßkeit der gelieferten Ware in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von acht Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von acht Tagen ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Die Regelung des § 377 HGB gilt ergänzend.

 

C. Besondere Regelungen für Werk-/Bau- und Reparaturleistungen

§ 1 Vertragsinhalt

  1. Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag zwischen uns und dem Kunden bestimmt. Von der Leistungsbeschreibung abweichende Ausführungen bleiben vorbehalten, sofern damit technische Verbesserungen verbunden und/oder der Gesamtwert des Objektes nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

§ 2 Anwendung der VOB Teil B DIN 1961 bei Bauleistungen

  1. Sofern der Kunde ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, werden Bauleistungen auf der Vertragsgrundlage der anliegenden VOB Teil B DIN 1961 “Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen“ und zwar in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen, im Bundesanzeiger veröffentlichen Fassung, erbracht, es sei denn, in den vorliegenden Geschäftsbedingungen oder dem Vertrag werden abweichende oder zusätzliche Regelungen getroffen.

 

§ 3 Sonstige Bauleistungen, Reparaturleistungen

  1. Nicht von § 2 umfasste Bauleistungen sowie Reparaturleistungen werden nicht auf der Vertragsgrundlage der VOB Teil B DIN 1961 “Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen“, sondern auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches erbracht, soweit in den vorliegenden Geschäftsbedingungen oder dem Vertrag keine abweichenden oder zusätzlichen Regelungen getroffen werden.

 

§ 4 Abschlagszahlungen, Sicherheiten

  1. Die §§ 647 BGB („Unternehmerpfandrecht“), 648 BGB (Sicherungshypothek des Bauunternehmers) und 648a BGB („Bauhandwerkersicherung“) finden auch bei Verträgen mit Unternehmern Anwendung.
  2. Wir (Firma WMS) dürfen von dem Kunden für die nachgewiesenen erbrachten Leistungen insoweit Abschlagszahlungen verlangen, als durch die Leistung bereits ein Wertzuwachs bewirkt worden ist. Die Abschlagszahlungen sind nach der vertraglich vereinbarten Vergütung zu bemessen.

 

§ 5 Behördliche Genehmigungen, sonstige Bescheinigungen

  1. Der Kunde trägt die Kosten bzw. Gebühren für die vorgeschriebenen bzw. für von ihm gewünschten Leistungsmessungen und/oder Abnahmen, die durch den TÜV oder ähnliche Institutionen durchgeführt werden.
  2. Behördliche Genehmigungen sind durch den Kunden so rechtzeitig einzuholen, dass zu keiner Zeit eine Behinderung des Terminablaufs entsteht.

§ 6 Behinderung der Bau- oder Reparaturleistung durch den Kunden

  1. Hat der Kunde Umstände zu vertreten, durch die die ordnungsgemäße Ausführung der Leistung behindert wird, so schuldet er den Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens. Wir (Firma WMS) dürfen den Schaden auch auf der Basis der aus der Angebotskalkulation zu ersehenden Vergütung unter Einschluss des kalkulierten Gewinns berechnen; der Nachweis eines darüber hinausgehenden Schadens ist zulässig, jedoch wird auf Drittbaustellen entgehender Gewinn nur ersetzt, sofern dem Kunden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (A. § 6 Ziff. 3).

§ 7 Kündigung des Bau- oder Reparaturauftrags vor Fertigstellung

  1. Kündigt der Kunde den Vertrag, ohne dass wir (Firma WMS) die Kündigung zu vertreten haben, so haben wir (Firma WMS)das Recht, eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 Prozent des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir (Firma WMS) einen höheren oder der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweist.

Bearbeitungsstand November 2020

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